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Transparent und fair!

Für meine anwaltliche Beratungsleistung berechne ich ein Honorar. Dabei rechne ich grundsätzlich auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Im Einzelfall kann es stattdessen sinnvoll sein eine Honorarvereinbarung abzuschließen. In jedem Fall bespreche ich mit Ihnen vor Mandatserteilung welche Abrechnungsform konkret in Frage kommt und am Besten Ihrer Beratungssituation entspricht. 

Gebühren nach dem RVG

Die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz werden auf der Grundlage sogenannter Gegenstandswerte festgelegt, die wiederum durch Gesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung definiert werden. Um eine erste Einschätzung im Hinblick auf die Kosten nach dem RVG zu erhalten, können Sie den hier verlinkten Prozesskostenrechner des DAV (Deutscher Anwaltverein e.V.) verwenden. Vor Mandatserteilung teile ich Ihnen die voraussichtlichen Gebühren nach dem RVG mit.

Honorarvereinbarung

Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, die eine Abrechnung auf Basis der von mir geleisteten Stunden vorsieht, stellt eine besonders transparente Möglichkeit der Abrechnung dar. Das konkrete Honorar wird unter Berücksichtigung des Beratungsumfanges und der Schwierigkeit der Angelegenheit vereinbart und beträgt derzeit zwischen 180,00 EUR und 250,00 EUR (jeweils plus Steuer / pro Stunde). In gerichtlichen Verfahren bin ich rechtlich verpflichtet mindestens die Gebühren nach dem RVG zu berechnen.

Kostengünstige Erstberatung

ArbeitnehmerInnen biete ich in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten eine vergünstigte Erstberatung zum Pauschalpreis von 80,00 EUR plus Steuer für eine Beratung von bis zu 30 Minuten bzw. 140,00 EUR plus Steuer für eine Beratung von bis zu 60 Minuten an. In allen anderen Fällen berechne ich für eine Erstberatung (bis zu einer Stunde) ein Honorar, dass sich nach dem Aufwand richtet, aber maximal 190,00 EUR plus Steuer beträgt (§ 34 RVG). Die Erstberatung findet in meiner Kanzlei im Kölner Rheinauhafen statt, kann auf Ihren Wunsch aber auch telefonisch oder per Video-Chat (Skype, WhatsApp oder FaceTime) erfolgen. Im Rahmen der Erstberatung haben Sie Gelegenheit mir Ihr Anliegen oder Ihren Fall schildern, ich prüfe Ihre beigebrachten Unterlagen und gebe Ihnen meine rechtliche Einschätzung.  Meist können wir auch schon gemeinsam mögliche Strategien und Lösungen besprechen. Am Ende der Beratung steht es Ihnen dann frei zu entscheiden, ob Sie mich mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen möchten oder ob es bei der Erstberatung bleibt.

 

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie als Arbeitnehmer/in eine Rechtsschutzversicherung besitzen, übernimmt diese bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Kosten eines Rechtsstreits einschließlich der anwaltlichen Beratung in der Regel dann, wenn (i) Arbeitsrechtsschutz versichert ist, (ii) zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung der Vertrag bereits bestand und (iii) das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat. Gern übernehme ich für Sie die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und rechne für Sie auch mit dieser direkt ab. Im Idealfall lassen Sie sich von Ihrer Rechtsschutzversicherung schon vor Inanspruchnahme der Erstberatung schriftlich bestätigen, dass Ihre Versicherung auch die Kosten der Erstberatung übernimmt.

Besonderheit der Kostentragung im Arbeitsrecht

Der allgemeine Grundsatz des Zivilprozesses “Wer verliert, der zahlt”, gilt in arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz nicht (§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)). Hier muss auch die obsiegende Partei ihre Kosten, dass heißt vor allem die Anwaltskosten, selbst tragen! Vor diesem Hintergrund ist es vor allem für Arbeitnehmer sinnvoll, sich eine  Rechtsschutzversicherung zuzulegen, die im Fall einer Auseinandersetzung     mit dem Arbeitgeber auch die Kosten des Arbeitsrechtsschutzes abdeckt.