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Landesarbeitsgericht Köln vom 9.7.2019: Arbeitgeber müssen deutlich auf Urlaub hinweisen

Landesarbeitsgericht Köln vom 9.7.2019: Arbeitgeber müssen deutlich auf Urlaub hinweisen

LAG Köln: Durch einen vereinbarten, geringeren Arbeitsumfang wird kein Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) gewährt. Auch verfällt Urlaub nicht im Sinne des § 7 Abs. 3 BUrlG, wenn es der Arbeitgeber unterlassen hat, den Arbeitnehmer vorher konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen und ihn dabei klar und rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass der Urlaub ansonsten (mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes von 3 Monaten i.S.d. § 7 Abs. 3 BUrlG) erlöschen würde.

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Bundesarbeitsgericht vom 13.6.2019: Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig

Bundesarbeitsgericht vom 13.6.2019: Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig

BAG: Die nach § 17 Abs. 1 KSchG vorgeschriebene Massenentlassungsanzeige kann auch dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt ihres Zugangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen gewesen war. Kündigungen im Massenverfahren seien – bei Erfüllen der weiteren Kündigungsvoraussetzungen – wirksam, wenn die Anzeige der Agentur für Arbeit zugeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben gemäß § 130 Abs. 1 BGB zugeht.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Carsten-Gruettner

Carsten Grüttner
Rechtsanwalt
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